Widerruf schreiben
Im Laufe seines Lebens schließt jeder Mensch eine Reihe von Verträgen ab, beispielsweise Mietverträge, diverse Kaufverträge, Verträge mit Versicherungen oder Verträge über Abonnements. Üblicherweise hat ein Vertrag dann eine bestimmte Laufzeit und während dieser Laufzeit werden Beiträge für die vereinbarten Leistungen fällig.
Stellt sich später heraus, dass der Vertrag nicht mehr benötigt wird, beispielsweise weil ein Umzug bevorsteht, ein anderer Versicherer günstiger ist oder ein anderer Telekommunikationsanbieter bessere Konditionen bietet, können die geschlossenen Verträge wieder gekündigt werden.
Daneben gibt es aber auch zwei weitere Fälle, in denen es notwendig werden kann, sich von einem Vertrag zu lösen:
So kann es durchaus passieren, dass ein Vertrag unterschrieben wird, ohne groß darüber nachzudenken, beispielsweise weil der Vertreter sehr überzeugend argumentiert hat, ein Angebot auf den ersten Blick überaus interessant klang oder sich eine Art von Mitleid mit dem Verkäufer einstellte, der versuchte, an der Haustür Zeitschriften an den Mann zu bringen.
Nach einer gewissen Bedenkzeit ergibt sich dann aber oft die Erkenntnis, dass ein solcher Vertrag völlig überflüssig ist und nur unnötige Kosten verursacht. Manchmal kann es aber auch passieren, dass jemand Rechnungen erhält, obwohl er seiner Meinung nach nie einen Vertrag abgeschlossen hat. Dies kann beispielsweise nach Werbeanrufen oder nach dem Besuch bestimmter Internetseiten der Fall sein. In allen diesen Fällen ist es wichtig, möglichst frühzeitig und vor allem richtig zu reagieren.
Für viele Verbraucher stellt sich aber spätestens jetzt die Frage, wann sie eine Kündigung, wann einen Widerspruch und wann einen Widerruf schreiben müssen. Zudem stellt sich nicht nur die Frage, wann welches Schriftstück, sondern auch wie das jeweilige Schriftstück geschrieben werden muss.
Anleitung und Tipps zum Widerruf schreiben
Zu lernen, das passende Schriftstück auszuwählen und es formal richtig zu schreiben, ist nicht allzu schwer, wenn einige wesentliche Tipps und unsere Anleitung beachtet werden.
Ein Widerspruch wird immer dann geschrieben, wenn der Verbraucher eine Rechnung erhält, obwohl er weder einen Vertrag abgeschlossen noch eine Bestellung aufgegeben hat. Prinzipiell könnte der Verbraucher die Rechnung zwar auch ignorieren, da er ja die Bereitstellung von irgendwelchen Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.
Die meisten Firmen zeigen sich jedoch recht hartnäckig und verschicken nicht nur Rechnungen und Mahnungen, sondern drohen gerne auch mit gerichtlichen Mahnverfahren. Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollte der Verbraucher daher möglichst schnell einen schriftlichen Widerspruch an den Absender schicken.
Inhaltlich sollte der Verbraucher unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er keinen Vertrag eingegangen ist und daher auch keine Veranlassung sieht, die Rechnung zu begleichen. Übrigens sollte der Verbraucher aber wirklich einen Widerspruch und nicht eine Kündigung oder einen Widerruf schreiben, denn dadurch würde er zumindest indirekt zustimmen, dass es doch einen Vertrag gibt.
Ein Widerruf wird geschrieben, wenn der Verbraucher von einem Vertrag zurücktreten möchte.
Der Gesetzgeber räumt in Form von Fristen eine Art Bedenkzeit ein, so dass der Verbraucher seine Entscheidung revidieren kann. In den meisten Fällen beläuft sich die Bedenkzeit auf zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher einen Widerruf schreiben und damit von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.
Für einen Widerruf gibt es keine besondere Anleitung, denn es genügt ein formloses Schreiben ohne weitere Begründung. Das bedeutet, es reicht aus, wenn der Verbraucher schriftlich mitteilt, dass er den Vertrag oder die Bestellung mit seinem Schreiben widerruft.
Eine Kündigung wird geschrieben, wenn ein bestehendes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Bei den meisten Verträgen gibt es eine Kündigungsfrist, die eingehalten werden muss, da sich der Vertrag ansonsten meist automatisch verlängert.
Bei einer fristgerechten Kündigung ist keine Begründung notwendig, der Verbraucher muss also nicht angeben, weshalb er den Vertrag nicht mehr fortführen möchte. Daneben gibt es noch die fristlose Kündigung, die unmittelbar wirksam wird. Diese setzt einen wichtigen Grund voraus, beispielsweise eine Erhöhung der Beiträge, und der Grund muss in dem Schreiben benannt werden.
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