Wenn der Lohn ausbleibt – Tipps zur richtigen Vorgehensweise und Vorlage für ein Schreiben
Manchmal macht es viel Spaß, Briefe zu schreiben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn jemandem Glückwünsche überbracht oder die neuesten Ereignisse und Erlebnisse berichtet werden. Aber es gibt auch weniger erfreuliche Anlässe, die ein Schreiben erforderlich machen. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt wird.
Der Arbeitnehmer mag zwar wissen, dass sein Arbeitgeber in einer wirtschaftlich schwierigen Situation steckt. Aber durch seine Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer seinen Teil der Abmachung erfüllt und deshalb steht ihm der vereinbarte Lohn schlichtweg zu.
Hinzu kommt, dass nicht jeder Arbeitnehmer soviel finanziellen Spielraum hat, dass er ein oder zwei Monate überbrücken kann, denn schließlich laufen seine Kosten weiter. Aber was kann ein Arbeitnehmer überhaupt tun, wenn der Lohn ausbleibt?
Hier einige Tipps zur richtigen Vorgehensweise und
eine Vorlage für ein Schreiben an den Arbeitgeber:
Inhalt
Wenn der Lohn auf sich warten lässt…
Oft beginnt alles noch recht harmlos. So kommt der Lohn in einem Monat vielleicht nur ein paar Tage später als sonst, im nächsten Monat verzögert sich die Lohnzahlung dann schon um eine oder zwei Wochen. Der Arbeitgeber hat dafür meist eine plausible Erklärung parat, ein Kunde habe eine Rechnung verspätet bezahlt oder die Bank hätte einen Fehler gemacht sind beispielsweise beliebte Ausreden. In den Folgemonaten wird es jedoch nicht besser, bis irgendwann gar kein Lohn mehr auf dem Konto eingeht.
Da die finanziellen Schwierigkeiten dann kaum noch zu verheimlichen sind, greift der Arbeitgeber spätestens jetzt auf einen weiteren Trick zurück. So appelliert er an das Wir-Gefühl. Wenn alle zusammenhalten, werde man die Situation meistern. Bestehen die Arbeitnehmer hingegen auf die vollständige Auszählung ihrer fälligen Löhne, würde das die Firma an den finanziellen Abgrund bringen und damit wären die Arbeitsplätze aller in Gefahr.
Viele Arbeitnehmer spielen dieses Spiel mit. Oft sind sie bereit, auf ihren Lohn zu verzichten oder unentgeltlich Überstunden zu leisten, um ihren Arbeitgeber zu unterstützen, ihren Job nicht zu riskieren und sich Pluspunkte zu sichern, wenn es der Firma wieder besser geht.
Meist geht der Plan aber nicht auf und am Ende stehen die Arbeitgeber nicht nur ohne Job da, sondern haben zudem alle ihre Rücklagen aufgebraucht oder sogar selbst Schulden gemacht.
Als Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn anmahnen
Steckt der Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wird er üblicherweise versuchen, zumindest die dringlichsten Verbindlichkeiten zu begleichen. Dadurch möchte er sicherstellen, dass der Geschäftsbetrieb zumindest halbwegs normal weiterlaufen kann.
So mancher Arbeitgeber behält in einer solchen Situation die Löhne seiner Mitarbeiter ein. Er verschafft sich dadurch etwas finanziellen Spielraum, wohl wissend, dass seine loyalen Mitarbeiter mehr Verständnis aufbringen als andere Gläubiger. Trotz aller Loyalität und Angst um den Arbeitsplatz sollte ein Arbeitnehmer aber nicht stillschweigend abwarten.
Zum einen muss sich sein Arbeitgeber an die arbeitsvertraglichen Pflichten halten, zu denen eben auch die pünktliche Auszahlung des Entgelts gehört. Zum anderen ist für den Arbeitnehmer wichtig, dass er sicherstellt, seine Ansprüche überhaupt noch durchsetzen zu können.
Der erste Schritt für den Arbeitnehmer besteht deshalb darin, auf eine sogenannte Geltendmachung zurückzugreifen. Eine Geltendmachung ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Mahnung. Im Rahmen der Geltendmachung mahnt der Arbeitnehmer den fälligen Lohn an und fordert den Arbeitgeber gleichzeitig dazu auf, die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist zu veranlassen.
Sind dem Arbeitnehmer Kosten entstanden, die sich in dem Zahlungsverzug seines Arbeitgebers begründen, kann er hierfür außerdem Schadensersatz verlangen. Zu diesen Kosten können beispielsweise Gebühren für eine nicht eingelöste Lastschrift oder Kontoführungsgebühren wegen zu geringer Geldeingänge gehören. Außerdem kann der Arbeitnehmer androhen, dass er von seinem sogenannten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird, wenn der Arbeitgeber der Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt.
Zurückbehaltungsrecht bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Pflichten in Form von Anwesenheit am Arbeitsplatz und Arbeitsleistung ebenfalls nicht nachzukommen braucht, bis der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt und den Lohn bezahlt hat. Allerdings kann der Arbeitnehmer das Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn tatsächlich ein erheblicher Lohnverzug gegeben ist. Dies ist üblicherweise der Fall, wenn der Arbeitgeber mit mindestens einem vollen Monatslohn in Rückstand ist. Ein Musterschreiben für eine Geltendmachung findet sich übrigens am Ende dieses Artikels.
Wie es nach der Geltendmachung weitergeht
Grundsätzlich ist eine Mahnung nicht notwendig, wenn ein Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Nach deutschem Recht kann der Gläubiger nämlich auch direkt Maßnahmen zur Geldeintreibung einleiten, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist.
Dennoch ist der Arbeitnehmer gut beraten, wenn er seinem Arbeitgeber
zunächst eine schriftliche Abmahnung zukommen lässt:
· Durch die Mahnung formuliert der Arbeitnehmer seine Ansprüche. Ein solches Schreiben wird den Arbeitgeber zwar nicht unbedingt erfreuen, das Arbeitsverhältnis aber weit weniger belasten, als wenn der Arbeitnehmer gleich juristische Schritte einleitet.
· Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, hat der Arbeitnehmer durch seine Mahnung einen Nachweis dafür, dass, wann und in welcher Höhe der Arbeitgeber mit den Lohnzahlungen in Verzug war. Gleichzeitig dokumentiert die Geltendmachung, dass der Arbeitgeber über die ausstehenden Zahlungen informiert war.
· Mit der schriftlichen Mahnung belegt der Arbeitnehmer, dass er an einer pünktlichen Auszahlung seines Lohns interessiert ist. Dies ist vor allem dann von großer Bedeutung, wenn der Lohn schon seit längerem verspätet oder gar nicht ausgezahlt wurde. In einem Gerichtsverfahren könnte sich der Arbeitgeber nämlich sonst darauf berufen, dass der Arbeitnehmer die unpünktliche oder nicht erfolgte Lohnzahlung in der Vergangenheit toleriert hat und er deshalb davon ausgegangen ist, dass sich daran auch jetzt nichts geändert hat.
Lässt der Arbeitgeber die Zahlungsfrist, die der Arbeitnehmer in seiner Geltendmachung gesetzt hat, verstreichen, bleibt meist nur der Weg vor Gericht. Dabei kann der Arbeitnehmer Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben. Alternativ kann er das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Hierzu füllt er ein Antragsformular aus.
Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist, sondern berücksichtigt nur die formale Richtigkeit und fordert den Arbeitgeber zu einer Stellungnahme auf. Äußert sich dieser nicht oder bestreitet er die Forderung nicht, erlässt das Gericht einen vollstreckbaren Titel. Mit diesem Vollstreckungstitel kann der Arbeitnehmer die Außenstände durch einen Juristen oder einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.
Allerdings sind ein Vollstreckungstitel und auch ein Urteil in einem Gerichtsverfahren letztlich nur dann etwas wert, wenn noch finanzielle Mittel vorhanden sind. Ist der Arbeitgeber pleite und hat er keine verwertbaren Vermögensgegenstände, erhält der Arbeitnehmer sein Geld auch durch einen Titel nicht.
Was der Arbeitnehmer sonst noch tun kann und muss
Ist der Arbeitgeber mit dem Lohn in Verzug, sollte sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Sollte es später doch dazu kommen, dass der Arbeitgeber den Betrieb vorübergehend stilllegt, schließt oder einige fristlose Kündigungen ausspricht, kann dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu spät gemeldet. Damit besteht auch nicht das Risiko, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt.
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet oder ist er nachweislich zahlungsunfähig, kann der Arbeitnehmer Insolvenzgeld beantragen. Neben dem ausgefüllten Antragsformular, dass bei der Arbeitsagentur vor Ort und als Online-Formular zur Verfügung steht, benötigt er dafür eine Bescheinigung vom Insolvenzverwalter oder vom Arbeitgeber. Diese Bescheinigung kann er seinem Antrag direkt beilegen, ansonsten fordert die Arbeitsagentur sie beim Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber an. Das Insolvenzgeld orientiert sich an der Höhe der drei letzten Monatslöhne.
Außerdem gleicht die Arbeitsagentur Rückstände bei den Sozialversicherungen aus. Wichtig zu wissen ist aber, dass Insolvenzgeld nur für die vergangenen drei Monate bezahlt wird. Wartet der Arbeitnehmer zu lange, verschenkt er somit möglicherweise seinen Lohn.
Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Mahnung schreibt, ein Mahnverfahren einleitet, Klage erhebt oder Insolvenzgeld beantragt, wird es eine Zeit lang dauern, bis sich etwas tut. Um seine eigenen Kosten zu decken und über die Runden zu kommen, kann sich der Arbeitnehmer an das Sozialamt wenden. Das Sozialamt ist der richtige Ansprechpartner für eine erste Soforthilfe.
Vorlage für ein Schreiben an den Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Anschrift
Arbeitgeber
Anschrift
Ort, den Datum
Geltendmachung der Lohnzahlung(en) für ______(Monat/e) (Jahr)_______
Sehr geehrte/r Frau/Herr ____________,
in dem mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Lohn jeweils zum ____ des Folgemonats ausbezahlt wird. Mein Arbeitsentgelt für den/die Monat/e _________________ 20___ ist jedoch bis heute, dem ______________, nicht/nicht vollständig eingegangen.
Ich fordere Sie deshalb auf, Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Ich erwarte den Eingang der rückständigen Lohnzahlung/en bis zum ______________. Sollte die Zahlungsfrist ergebnislos verstreichen, werde ich mich gezwungen sehen, von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Der Arbeitnehmer sollte sich den Eingang seines Schreibens unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Dies ist am einfachsten möglich, indem er eine Kopie anfertigt und sich diese Kopie mit dem Firmenstempel und der Unterschrift des Arbeitgebers bestätigen lässt, wenn er das Original abgibt. Alternativ ist möglich, das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitgeber zu schicken.
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