Mahnung schreiben

Mahnung schreiben

 

Leider kann es sich immer wieder herausstellen, dass es mit der Zahlungsmoral eines Vertragspartners nicht zum Besten gestellt ist. Dementsprechend groß sind dann natürlich Ärger und Enttäuschung, wenn trotz erbrachter Leistung die vereinbarten Zahlungen dafür ausbleiben.

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Allerdings muss niemand abwarten und stillschweigend darauf hoffen, dass der Vertragspartner seine Rechnungen begleicht, sondern kann als Gläubiger auf mehrere Mittel zurückgreifen, um seine Forderung durchzusetzen. 

Zunächst einmal ist es ratsam, schon in der Rechnung konkrete Angaben dazu zu machen, in welchem Zeitraum die Rechnung zu bezahlen ist. Üblicherweise wird hierbei mit Fristen zwischen acht Tagen und zwei Wochen gearbeitet. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, befindet sich der Schuldner nach § 286 BGB in Verzug und der Gläubiger kann eine Mahnung schreiben.

Allerdings ist es sinnvoll, hierbei einige Tipps zu beachten:

So sollte die erste Mahnung mit dem Charakter einer freundlichen Zahlungserinnerung geschrieben werden. Schließlich kann es durchaus sein, dass der Schuldner lediglich übersehen hat, dass die Rechnung fällig war oder vergessen hat, die Überweisung zu veranlassen.

Um die Geschäftsbeziehung nicht zu belasten und den Schuldner in eine peinliche Situation zu bringen, sollte also im Rahmen der ersten Mahnung im Zweifel von einem Versehen und einem unbeabsichtigten Zahlungsverzug ausgegangen werden.

 

Anleitung und Inhalte zum Schreiben einer Mahnung

 

Für das Schreiben einer Mahnung kann sich der Gläubiger an der Anleitung für einen Geschäftsbrief orientieren. Zu den wesentlichen Inhalten einer Mahnung gehören dabei die Namen und Anschriften der Vertragsparteien sowie Angaben zu dem Rechnungsdatum, der Rechnungsnummer und der erbrachten Leistung oder den verkauften Waren.

Außerdem sollte das Schreiben mit erste Mahnung oder Zahlungserinnerung tituliert werden und eine Wiederholung der Bankverbindung enthalten.

Wichtig ist, eine Frist zu setzen, bis wann die Zahlung zu erfolgen hat, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der Schuldner aus juristischer Sicht in Verzug gerät, wenn er die Zahlungsfrist verstreichen lässt.

Zudem kann der Gläubiger im Rahmen der Mahnung eine Mahngebühr festsetzen.

Bleibt die erste Mahnung erfolglos, kann der Schuldner eine zweite und eine dritte Mahnung schreiben. Diese werden grundsätzlich genauso geschrieben wie die erste Mahnung, allerdings können nun auch Verzugszinsen geltend gemacht werden. Außerdem kann der Ton etwas schärfer werden, wobei er, wie in Geschäftsbriefen üblich, trotzdem höflich bleiben muss.

Das bedeutet, auch wenn der Ärger verständlicherweise recht groß ist, muss der Gläubiger lernen, sachlich zu formulieren. Möglich ist allerdings, weitere Schritte anzukündigen, wenn auch die Zahlungsfristen der folgenden Mahnungen erfolglos verstreichen.

 

Inkassounternehmen und Gebührenordnung

Als weitere mögliche Schritte kann der Gläubiger einen Anwalt einschalten oder ein Inkassounternehmen beauftragen. Rechtsanwälte arbeiten mit einer einheitlichen Gebührenordnung, Inkassounternehmen hingegen legen ihre Kosten, Auslagen und Provisionen in unterschiedlichen Höhen fest.

Zudem sollte der Gläubiger bedenken, dass er das vereinbarte Honorar schlimmstenfalls selbst übernehmen muss, wenn die Eintreibungsversuche beim Schuldner erfolglos bleiben. Daneben kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

Hierzu füllt der Gläubiger den entsprechenden Antrag aus und reicht ihn bei dem für ihn zuständigen Mahngericht ein.

Das Mahngericht prüft den Antrag auf seine formale Richtigkeit und stellt dem Schuldner eine gerichtliche Mahnung zu. Begleicht der Schuldner die Rechnung noch immer nicht und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen.

Dieser Titel ist 30 Jahre lang gültig und ermöglicht dem Gläubiger, eine Zwangvollstreckung durchführen zu lassen, beispielsweise in Form einer Kontopfändung, einer Lohnpfändung oder der Pfändung von beweglichen Sachen.

 

Weiterführende Rechtschreibung, Vorlagen und Anleitungen:

  • Abmahnung schreiben
  • Fachbericht schreiben
  • Anschreiben schreiben
  • Kondolenzschreiben schreiben
  • Arbeitsvertrag schreiben
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    Thema: Mahnung schreiben

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    Ein Gedanke zu „Mahnung schreiben“

    1. In der Zeile 33 muss es heißen: „Bleibt die erste Mahnung erfolglos, kann der Gläubiger eine zweite und eine dritte Mahnung schreiben.“
      hier wurden Schuldner und Gläubiger im Kontext vertauscht

      mfG Willfried Hugenspecht

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