Abmahnung schreiben
Vom Grundprinzip her ist eine Abmahnung mit einer gelben Karte im Fußball vergleichbar. Das bedeutet, eine Abmahnung ist zunächst eine ernstzunehmende Verwarnung und, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmefällen, die Voraussetzung dafür, dass es bei einem erneuten Verstoß zur roten Karte und damit der verhaltensbedingten Kündigung kommt.
Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber keine Abmahnung schreiben, sondern kann genauso auch eine mündliche Abmahnung aussprechen.
Da eine verhaltensbedingte Kündigung jedoch im Regelfall voraussetzt, dass es im Vorfeld zumindest eine Abmahnung gab und sich der exakte Inhalt einer mündlichen Mahnung im Nachhinein nur bedingt feststellen lässt, werden aus Beweissicherungsgründen in den meisten Fällen schriftliche Abmahnungen verfasst.
Eine schriftliche Abmahnung verfolgt dabei im Wesentlichen drei Absichten:
1.
Zum einen hat sie die Aufgabe, zu dokumentieren, dass und in welcher Form der Arbeitnehmer gegen seine vertraglich vereinbarten Pflichten verstoßen hat.
2.
Zum anderen soll sie den Arbeitnehmer dazu anhalten, sich künftig vertragskonform zu verhalten.
3.
Außerdem beinhaltet eine Abmahnung die Androhung einer Kündigung, falls sich der Arbeitnehmer erneut vertragswidrig verhalten sollte.
Anleitung und Tipps zum Schreiben einer Abmahnung
Insofern basiert das Schreiben einer Abmahnung prinzipiell auf einer recht einfachen Anleitung. Allerdings sollte derjenige, der eine Abmahnung schreiben möchte, einige wesentliche Tipps beachten.
Zunächst ist wichtig, dass der Vorwurf möglichst konkret und präzise beschrieben wird. Es reicht nicht aus, das Verhalten des Arbeitnehmers nur im Allgemeinen zu rügen und beispielsweise anzugeben, dass er ständig zu spät kommt. Stattdessen sollte in der Abmahnung genau aufgeführt werden, an welchem Datum der Arbeitnehmer unpünktlich war und um wie viel er sich verspätet oder seine Pausenzeit überzogen hat.
Zudem ist der Arbeitgeber gut damit beraten, pro Abmahnung nur einen Verstoß zu rügen!
Hintergrund hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Eine Abmahnung, die sich vollständig oder in Teilen als ungerechtfertigt herausstellt, muss aus der Personalakte des Arbeitnehmers entfernt werden. Kam ein Arbeitnehmer beispielsweise an einem Arbeitstag zu spät, hat er eine Arbeitsanweisung wiederholt nicht oder nur schlampig ausgeführt und hat er an diesem Tag auch seine Pausenzeit überzogen, könnte der Arbeitgeber alle diese Verstöße in eine Abmahnung schreiben.
Stellt sich aber später heraus, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag doch pünktlich erschienen ist, müsste die gesamte Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werden, auch wenn die beiden anderen Vorwürfe berechtigt sind. Um dies zu verhindern, kann der Arbeitgeber für jeden Verstoß eine eigenständige Abmahnung schreiben.
Ein weiterer Tipp besteht darin, die Kündigung als mögliche Konsequenz ausdrücklich zu formulieren.
Laut Bundesarbeitsgericht muss die Androhung einer möglichen Kündigung nämlich nicht in der Abmahnung stehen. Allerdings argumentieren Arbeitnehmer in Kündigungsschutzprozessen immer wieder, dass sie die Abmahnung als reine Verwarnung verstanden haben, durch die sie der Arbeitgeber auf ihr Fehlverhalten aufmerksam macht, damit sie aus ihren Fehlern lernen können.
Da keine konkreten Konsequenzen formuliert waren, hätten sie nicht mit einer Kündigung bei einem erneuten Vorfall gerechnet. Um einem solchen Szenario vorzubeugen, ist es daher sinnvoll, die Kündigung als drohende Konsequenz bei einem weiteren Fehlverhalten ausdrücklich zu benennen.
Im Gegenzug hat aber selbstverständlich auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren.
Wird ihm fälschlicherweise ein Fehlverhalten vorgeworfen, sollte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er sich mit der Abmahnung nicht einverstanden erklärt und um eine Überprüfung der Angelegenheit bitten. Führt dies zu keinem Erfolg, kann der Arbeitnehmer die erteilte Abmahnung über den Rechtsweg angreifen und sie aus der Personalakte entfernen lassen, falls sie tatsächlich unberechtigt war.
Weiterführende Rechtschreibung, Vorlagen und Anleitungen:
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