Aufhebungsvertrag schreiben

Aufhebungsvertrag schreiben

 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Arbeitsverhältnis enden kann. Zu den häufigsten Varianten gehören Kündigungen durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer sowie Arbeitverträge, die durch eine vereinbarte Befristung auslaufen.

Als weitere Alternative kann der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schreiben und in diesem Rahmen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer vereinbaren.  

Sperren

Viele Arbeitnehmer sind von einem Aufhebungsvertrag durchaus angetan, nicht zuletzt auch deshalb, weil eine einvernehmliche Einigung keinen so bitteren Beigeschmack hat wie eine Kündigung. Was viele Arbeitnehmer dabei jedoch vergessen, ist, dass die Arbeitsagentur infolge eines Aufhebungsvertrages eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen kann. Dies liegt daran, dass eine Sperre grundsätzlich immer dann verhängt wird, wenn der Arbeitnehmer daran mitgewirkt hat, dass er arbeitslos geworden wird.

Insofern ist eine Sperre nicht nur bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, sondern eben auch im Fall eines Aufhebungsvertrages möglich. Um negative sozialrechtliche Folgen zu vermeiden, sollte sich der Arbeitnehmer somit mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen, bevor er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.

 

Anleitung und Form zum Aufhebungsvertrag schreiben

 

Im Hinblick auf die Form und die Inhalte gilt für das Schreiben eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich die Anleitung, die auch bei Arbeitsverträgen und bei außergerichtlichen Vergleichen zum Tragen kommt.

Das bedeutet, im Rahmen eines Aufhebungsvertrages werden Aspekte wie beispielsweise Urlaub, Überstunden, Geldleistungen oder auch Überlegungen zum Arbeitszeugnis vereinbart und geregelt. Vor allem größere Unternehmen arbeiten dazu oft mit vorformulierten Verträgen.

Hierbei gilt aber zu beachten, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen noch nicht sehr lange und nur eingeschränkt für Arbeitsverhältnisse gelten, so dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass bestimmte Klauseln im Nachhinein für unwirksam erklärt werden.

Dies war vor kurzem beispielsweise im Zusammenhang mit Klauseln der Fall, durch die ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vereinbart wurde. Ansonsten gilt für den Aufhebungsvertrag, wie für alle anderen Varianten, durch die ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann, dass dieser schriftlich vorliegen muss. Der Arbeitgeber muss somit einen echten, schriftlich verfassten und im Original ausgedruckten Aufhebungsvertrag schreiben und dieser muss von beiden Vertragsparteien handschriftlich unterschrieben werden.

Musste der Arbeitnehmer im Nachhinein lernen, dass es doch keine so gute Idee war, sich auf den Aufhebungsvertrag einzulassen, helfen oft auch die besten Tipps nicht mehr weiter. Der Arbeitnehmer kann sich zwar an ein Arbeitsgericht wenden, allerdings stehen seine Erfolgsaussichten eher schlecht.

Dies liegt zunächst einmal daran, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, welche Verträge er als volljähriger Bürger unterschreibt. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss er im Zweifel die Gründe für seine Kündigung darlegen und beweisen.

 

Beweispflicht

Bei einem Aufhebungsvertrag hingegen ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht und muss begründen, weshalb der Aufhebungsvertrag nicht rechtmäßig sein soll. Einige Arbeitnehmer versuchen dann, durch ein ärztliches Attest zu belegen, dass sie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht geschäftsfähig waren.

Diese Argumentation hält einer gerichtlichen Prüfung jedoch nur selten stand, denn zum einen war der Arzt bei der Vertragsunterzeichnung nicht anwesend und zum anderen wäre in diesem Fall auch der Behandlungsvertrag, den der Arzt und der Arbeitnehmer geschlossen haben, unwirksam.

Eine weitere häufige Begründung besteht darin, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wäre zu dem Aufhebungsvertrag gedrängt worden, hätte unter Zeitdruck gestanden oder hätte falsche Informationen erhalten. Aber auch hier ist es recht schwer, den Nachweis zu führen, wobei Zeitdruck grundsätzlich kein Lösen von einem formwirksamen Aufhebungsvertrag rechtfertigt.

 

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