Arbeitskündigung schreiben

Arbeitskündigung schreiben

 

Ein Arbeitsverhältnis muss nicht immer nur durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder einvernehmlich im Rahmen eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Genauso kann auch ein Arbeitnehmer eine Arbeitskündigung schreiben, beispielsweise weil er eine lukrativere Stelle gefunden hat oder sich beruflich verändern möchte.

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Allerdings gibt es, je nachdem wer die Kündigung ausspricht, einige Unterschiede:

Ein Arbeitgeber muss nämlich unterschiedliche Faktoren berücksichtigen und strenge Vorgaben einhalten, denn ansonsten können schon kleinste formale Fehler dazu führen, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt.

 

Anleitung zum Schreiben einer Arbeitskündigung

 

Im Vergleich dazu ist die Anleitung für einen Arbeitnehmer, der eine Arbeitskündigung schreiben möchte, deutlich einfacher.  

Einer der wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit einer Kündigung ist, dass diese immer schriftlich erfolgen muss.

Diese Anforderung hat der Gesetzgeber durch § 623 BGB festgelegt.

Schriftlich bedeutet in diesem Fall, dass der Kündigende die Arbeitskündigung schreiben und handschriftlich unterschreiben muss. Eine Kopie, beispielsweise in Form eines Faxes, stellt keine wirksame Kündigung dar.

Zudem muss zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden werden.

Schreibt der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung, reicht ein einfaches Schreiben aus, in dem er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Die Gründe, weshalb der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortführen möchte, muss er dabei nicht angeben.

Zudem muss in der Arbeitskündigung auch das Datum, zu dem die Kündigung wirksam wird, nicht explizit benannt werden. Dies liegt daran, dass bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich die Annahme zugrunde gelegt wird, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird.

Für eine ordentliche Kündigungsfrist gelten insofern keine besonderen Tipps und der Arbeitnehmer muss auch keine komplizierten Richtlinien lernen, sondern kann schlichtweg schriftlich erklären, dass er sein Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin beenden möchte.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen regelt § 622 BGB. Nach Ablauf einer möglichen Probezeit sieht der Gesetzgeber darin eine vierwöchige Grundkündigungsfrist jeweils zum 15. oder zum Ende eines Monats vor und grundsätzlich muss auch ein Arbeitnehmer, der kündigt, diese Frist einhalten.

Daneben gibt es die sogenannten verlängerten Kündigungsfristen, die sich in Abhängigkeit zur Betriebsgehörigkeit staffeln. Das bedeutet, dass die Kündigungsfristen umso länger sind, je länger ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber tätig war. Aus Sicht des Gesetzgeber gelten die verlängerten Kündigungsfristen nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, verlängerte Kündigungsfristen wurden im Arbeitsvertrag vereinbart. In diesem Fall muss sich auch der Arbeitnehmer daran halten.

Nun haben Arbeitgeber aber häufig kein besonderes Interesse daran, einen Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen möchte, länger als notwendig zu beschäftigen. Insofern kann es sich durchaus lohnen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

 

Neben der ordentlichen, fristgerechten Kündigung gibt es auch die außerordentliche Kündigung.

Diese tritt in aller Regel mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Kündigungsschutzgesetz schützt zwar Arbeitnehmer vor Kündigung durch Arbeitgeber und nicht umgekehrt, aber trotzdem setzt eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund voraus.

Diesen Grund muss der Arbeitnehmer in seiner Kündigung benennen, teilweise kann es für die Wirksamkeit der Kündigung sogar notwendig sein, dass er im Vorfeld eine Abmahnung ausgesprochen hat. Ein Arbeitgeber wird sich vermutlich arbeitsgerichtlich nicht gegen eine fristlose Kündigung wehren, allerdings kann eine Kündigung sozialrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer haben.

Wird der Arbeitnehmer nämlich infolge seiner Kündigung arbeitslos, verhängt die Arbeitsagentur üblicherweise eine Sperre für den Bezug von Lohnersatzleistungen. Es gibt aber Ausnahmefälle, bei denen eine solche Sperre nicht verhängt wird und der Arbeitnehmer sofort Arbeitslosengeld erhält, obwohl er selbst gekündigt hat.

Dies kann bei einer außerordentlichen Kündigung der Fall sein oder beispielsweise auch, wenn der Arbeitgeber mit seinen Entgeltzahlungen massiv in Verzug ist und der Arbeitnehmer diese einklagen muss. Wichtig hierbei ist aber, den Sachverhalt vor der Kündigung verbindlich mit der Arbeitsagentur abzuklären.

 

Weiterführende Anleitungen, Muster und Tipps zum Schreiben:

  • Testament schreiben
  • Beschwerde schreiben
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  • Reisereklamation schreiben
  • Glückwünsche schreiben
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    Thema: Arbeitskündigung schreiben

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