Entschuldigung für die Schule schreiben – Infos und Tipps, 3. Teil
In Deutschland herrscht Schulpflicht. Sowohl pflichtbewusste Schüler als auch verantwortungsvolle Eltern wissen, dass der Unterricht keine Veranstaltung ist, an der der Nachwuchs je nach Lust und Laune mal teilnehmen kann und mal nicht. Tatsächlich gehen die meisten Schüler aber unterm Strich gerne in die Schule.
Trotzdem kann es vorkommen, dass der Nachwuchs zu Hause bleiben muss oder seine Hausaufgaben nicht machen kann. In diesem Fall sind die Eltern gefragt. Sie sollten die Schule zeitnah informieren. Sonst droht Ärger für den Schüler und die Eltern.
Je nach Situation kann die Entschuldigung nachträglich oder im Voraus eingereicht werden. Für beide Varianten gelten bestimmte Regeln. In einem ausführlichen Ratgeber haben wir deshalb Infos und Tipps dazu zusammengestellt, was die Eltern beachten sollten, wenn Sie eine Entschuldigung für die Schule schreiben.
Dabei ging es im 1. Teil um eine ganz normale Entschuldigung. Im 2. Teil haben wir uns den Antrag auf eine Beurlaubung angeschaut. Jetzt, im 3. und letzten Teil, nehmen wir uns noch Sonderfälle vor:
Inhalt
Was gilt für eine Befreiung vom Sportunterricht?
Nicht immer muss der Nachwuchs gleich ganz zu Hause bleiben. Vielmehr reicht es manchmal aus, wenn das Kind nur von der Teilnahme am Sport- oder Schwimmunterricht befreit ist.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich das Kind eine Verletzung zugezogen hat. Die Eltern können dann eine Entschuldigung schreiben, in der sie die Befreiung vom Sportunterricht beantragen.
Ob und in welchem Umfang das Kind daraufhin freigestellt wird, liegt im Ermessen des Sportlehrers. Er kann entscheiden, dass der Schüler zwar nicht am eigentlichen Sportunterricht teilnehmen, aber trotzdem anwesend sein muss.
Auf diese Weise verpasst der Schüler nichts und lernt wenigstens die Theorie. Außerdem kann er sich beteiligen, indem er zum Beispiel die Rolle des Schiedsrichters übernimmt oder Zeiten stoppt.
Ist die Teilnahme am Sportunterricht über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich, entscheidet der Sportlehrer in Absprache mit der Schulleitung über die Befreiung. Je nach Schule und Bundesland gilt das für einen Zeitraum zwischen vier und acht Wochen.
Oft müssen die Eltern dann auch ein ärztliches Attest vorlegen. Möglich ist aber auch, dass die Schule anordnet, dass der zuständige Schularzt ein Attest erstellt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Grund für die Befreiung offensichtlich ist. Kommt das Kind zum Beispiel mit einem Gipsbein in die Schule, ist ein zusätzliches Attest vom Arzt in aller Regel nicht mehr erforderlich.
Muster: Befreiung vom Sportunterricht
Große Unterschiede zwischen einer normalen Entschuldigung, einem Antrag auf Beurlaubung und einer Befreiung gibt es nicht. Alle drei Schreiben ähneln sich. Nur beantragen die Eltern die Befreiung vom Sportunterricht nicht beim Klassenlehrer, sondern beim Fachlehrer.
Das kann ungefähr so aussehen:
An
Name der Schule
Herr/Frau Sportlehrer
Anschrift
Datum
Sehr geehrte/r Frau/Herr Name,
meine Tochter/mein Sohn Name hat sich bei einem Sturz mit dem Fahrrad den rechten Arm gebrochen. Derzeit ist noch nicht vorhersehbar, wann die Verletzung ausgeheilt sein wird.
Ich bitte deshalb darum, Name für die kommenden … Wochen vom Sportunterricht freizustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Sonderfall: Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen
Soll das Kind nicht wegen einer Verletzung oder Erkrankung, sondern aus religiösen Gründen vom Sport- und Schwimmunterricht freigestellt werden, sieht die Sache anders aus. Beantragen die Eltern eine dauerhafte Befreiung, vereinbaren die Schule, die Schulaufsichtsbehörde, die Eltern und der Schüler gemeinsam eine Lösung.
Hintergrund dazu ist, dass ein Kompromiss gefunden werden muss, der das Recht auf Glaubensfreiheit, den staatlichen Bildungsauftrag der Schule und das religiöse Erziehungsrecht der Eltern miteinander vereint.
Ein nach Geschlechtern getrennter Unterricht kann zum Beispiel ein Kompromiss sein. Eine dauerhafte Freistellung des Schülers kommt nur als letzte Lösung in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Was gilt für den Religionsunterricht?
Der schulische Religionsunterricht hat die Aufgabe, grundlegende Kenntnisse einer Glaubenslehre zu vermitteln. In Deutschland sieht der Lehrplan dabei meist katholischen und evangelischen Unterricht vor. Als Schulfach an öffentlichen Schulen ist die Religion in Artikel 7 des Grundgesetzes (GG) verankert.
Allerdings ist die Religions- und Glaubensfreiheit ein Grundrecht nach Art. 4 GG. Dabei umfasst dieses Grundrecht sowohl die positive als auch die negative Glaubensfreiheit.
Das bedeutet, dass jeder selbst entscheiden kann, welcher Glaubensgemeinschaft er angehören und welche Religion er ausüben möchte. Genauso ist es aber sein gutes Recht, sich keiner Glaubensrichtung anzuschließen. Das Gesetz räumt die Religionsmündigkeit ab dem 14. Lebensjahr ein.
Die Regelungen zum schulischen Religionsunterricht und der Teilnahme daran ergeben sich aus den Schulgesetzen der Bundesländer. Grundsätzlich ist es nicht möglich, einen Schüler dazu zu zwingen, am Religionsunterricht teilzunehmen.
Und ab dem 14. Lebensjahr kann der Schüler selbst über seine Teilnahme entscheiden. Nur in Bayern und im Saarland entscheiden die Eltern bis zum 18. Lebensjahr für ihr Kind.
Soll der Nachwuchs vom schulischen Religionsunterricht abgemeldet werden, müssen die Eltern oder der Schüler meist zu Beginn eines Schulhalbjahres ein entsprechendes Schreiben vorlegen. Allerdings beschert die Abmeldung dem Schüler keine Freizeit. Stattdessen besucht der Nachwuchs dann einen Ersatzunterricht.
An vielen Schulen sind dafür Fächer wie Ethik oder Philosophie vorgesehen. Gibt es keinen Ersatzunterricht, verbringt der Schüler die Zeit unter Aufsicht in einem Aufenthaltsraum. Auf diese Weise wird die Schule ihrer Aufsichtspflicht gerecht.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Entschuldigung für die Schule schreiben – Infos und Tipps, 2. Teil
- Entschuldigung für die Schule schreiben – Infos und Tipps, 1. Teil
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Thema: Entschuldigung für die Schule schreiben – Infos und Tipps, 3. Teil
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